Dr. Bernd Schmalenbach Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht berät Sie bei der Planung und Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen, aber auch bei der Regelung von Erbauseinandersetzungen und der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen. Wir setzen Ihre Rechte als Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter oder Testamentsvollstrecker für Sie durch.
Auch bei der Gestaltung und Umsetzung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
Ab dem 17.08.2015 gilt für Erbfälle ergänzend die europäische Erbrechtsverordnung. Dies hat weitreichende Auswirkungen für deutsche Statatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen möchten, aber auch für hier in Deutschland lebende Europäer. Auch hier beraten wir Sie gerne.
VORSORGEVOLLMACHT UND PATIENTENVERFÜGUNG
Die Beratung im Hinblick auf Ihre Testamentsgestaltung umfasst bei uns automatisch auch die Beratung und Gestaltung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Sie erhalten dabei ein umfassendes Servicepaket von uns, in welchem wir auch bereits erfplgte oder zukünftig geplante lebzeitige Schenkungen z.B. an Ihre Kinder berücksichtigen.
Vorsorgevollmachtl
Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung oder einer Behinderung Ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbstverantwortlich regeln können, wird für Sie regelmäßig eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Die Einrichtung einer Betreuung kann durch Errichtung einer so genannten Vorsorgevollmacht vermieden werden. Durch eine Vorsorgevollmacht wird ein Dritter bevollmächtigt, die Rechtsgeschäfte zu erledigen, die Sie selbst nicht mehr wahrnehmen kann.
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Sie regeln, wie sei bei einer schweren Krankheit medizinisch behandelt werden wollen, wenn sie selbst nicht mehr in der Lage sind, sich hierzu zu äußern. Die Patientenverfügung wird in einem eigenständigen Schriftstück außerhalb einer Vorsorgevollmacht niedergelegt.
PROZESSE IM ERBRECHT
Wir versuchen für Sie möglichst einen Prozess zu vermeiden. Doch nicht immer ist dies möglich, sei es aus tatsächlichen oder auch rechtlichen Gründen. In diesem Fall führen wir zusammen mit Ihnen die erforderlichen Gerichtsverfahren durch.
Die Klage auf Feststellung des Erbrechts
Unklar formulierte, lückenhafte Testamente und Probleme bei der Auslegung des Erblasserwillens führen dazu, dass nicht immer eindeutig zu bestimmen ist, wer tatsächliche Erbe geworden ist. Zwar ermittelt das Nachlassgericht den Erben und erteilt auch einen Erbschein, damit ist das Erbrecht aber noch nicht endgültig festgestellt. Es ist daher immer wieder erforderlich, die Feststellung des Erbrechts außerhalb des Erbscheinsverfahrens im Wege einer Feststellungsklage zu klären. Erst durch ein rechtskräftiges Urteil wird endgültig und auch für das Nachlassgericht verbindlich festgestellt, wer Erbe ist.
Die Klage des Pflichtteilsberechtigten
Die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten lassen sich meist außergerichtlich klären und durchsetzen. Droht allerdings die Verjährung der Ansprüche oder erteilt der Erbe nicht die erforderlichen Informationen, ist die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens unvermeidbar. So ist insbesondere aufgrund einer nicht oder nur marginal erfolgten Auskunft über das Vermögen des Erblassers eine Auskunftsklage oder eine Stufenklage erforderlich.
Die Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer ausgelegt, sondern auf eine Auseinandersetzung. Dem Erben soll nicht zugemutet werden, dauerhaft mit anderen Miterben in einer Zwangsgemeinschaft bleiben zu müssen. Findet sich keine einvernehmliche Regelung, zum Beispiel durch Vorlage eines Teilungsplanes, wie die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird, muss Teilungsklage erhoben werden, oder zur Vorbereitung der Teilungsklage eine oder mehrere Feststellungsklagen.