Als Verfügung von Todes wegen bezeichnet man alle Anordnungen, die für den Fall des Todes getroffen werden. Wirksamkeit tritt damit erst im Erbfall, mit dem Tode des Verfügenden ein. Die häufigste Form ist das Testament. Grundsätzlich bestehen verschiedene Möglichkeiten und Formen:
– Eigenhändige Testamente
– Gemeinschaftliche Testamente
– Erbvertrag
– Öffentliche/ Notarielle Testamente
Wir beraten Sie gerne, welche Form die für Sie die Geeignetste ist.
Existiert keine Verfügung von Todes wegen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Daher erben je nach Rang, die engsten Familienmitglieder, meist der Ehepartner und die Kinder, soweit vorhanden. Je nach Einzelfall kann aber zum Beispiel ein Interesse daran bestehen:
– Personen von der Erbfolge auszuschließen
– Nicht- Familienmitgliedern oder weiter entfernteren Verwandten etwas zuzuwenden
– den Partner abzusichern
– Wohnungsrechte oder Nutzungsrechte anzuordnen
– Testamentsvollstreckung anzuordnen
– Vor-, Nach-, oder Ersatzerbschaft anzuordnen
– das Vermögen auf bestimmte Weise aufgeteilt zu wissen
– das Vermögen (teilweise) auch zu Lebzeiten zu übertragen, zum Beispiel aus Steuergründen
– besondere Vorkehrungen treffen, weil man selbst oder der Partner Teil einer GbR oder einer HGB-Gesellschaft ist
– Erhalt von Familienbetrieben
– Auflagen, wie zum Beispiel die Grabpflege
Aufgrund der jeweiligen individuellen Situation und den individuellen Wünschen bieten wir Ihnen keine pauschale Lösung, sondern zeigen Ihnen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteile auf.
Hierdurch können wir sicherstellen, dass Ihren Wünschen optimal Rechnung getragen wird.
Grundsätzlich kann der Erblasser frei über sein Vermögen testieren. Ihm werden jedoch durch das Pflichtteilsrecht gewisse Grenzen gesetzt:
Der Pflichtteil sichert den engsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu. Der Pflichtteil kommt immer dann zum Zug, wenn keine Einsetzung des Pflichtteilberechtigten erfolgt ist, bzw. wenn diese unter dem gesetzlichen Wert liegt.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Mit der Enterbung wird dem Betroffenen sein Erbrecht entzogen. Enterbt werden kann nur, wenn bestimmte Voraussetzungen eintreten, die das Gesetz in § BGB normiert:
Zu beachten ist, dass bei einer Enterbung grundsätzlich zunächst nicht der Pflichtteil entzogen wird. Will man als Erblasser diesen auch entziehen (Pflichtteilsentziehung), müssen bestimmte Voraussetzungen, „bestimmte schwere Vergehen“, die das Gesetz im BGB normiert, vorliegen.
Durch die Testamentsvollstreckung besteht die Möglichkeit des Erblassers, auch über den Tod hinaus auf sein Vermögen Einfluss zu nehmen. Durch den Erbfall kommt es im Wege der Universalsukzession zu der Eigentumsstellung der Erben am Nachlass. Bei einer Testamentsvollstreckung werden die Rechte der Erben am Nachlass aber eingeschränkt. Stattdessen erhält der Testamentsvollstrecker bestimmte Verwaltungsrechte, die im Einzelfall über den gesetzlichen Rahmen hinaus erweitert oder beschränkt werden können.
Wir beraten Sie gern, ob eine Anordnung in Ihrem Einzelfall sinnvoll ist, und wer sich für die Person des Testamentsvollstreckers eignet.
Arbeitsrecht
Mit dem Ausspruch der Kündigung ist meist auch die Existenz bedroht. Wichtig ist, dass Sie schnell handeln:
Für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage bleiben nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung, sonst wird Ihre schriftliche Kündigung rechtswirksam – egal, wie unwirksam sie tatsächlich ist. Wir prüfen für Sie innerhalb der dreiwöchigen Frist, ob Ihre erhaltene Kündigung wirksam ist und eine Kündigungsschutzklage erfolgreich ist. Ziel ist damit in erster Linie der Erhalt des Arbeitsplatzes und die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Das Arbeitsrecht sichert dem Arbeitnehmer umfangreiche Schutzrechte zu. Diese hat der Arbeitgeber zu beachten. Oft liegen die Verletzungen der Schutzrechte jedoch im kleinen Detail und sind weder dem Arbeitgeber noch dem Arbeitnehmer bekannt. Gehen Sie daher in diesem wichtigen Bereich Ihres Lebens auf „Nummer Sicher“ und suchen Sie Rat bei einem Rechtsanwalt.
Durch unsere rechtliche Spezialisierung auf den arbeitsrechtlichen Bereich sind wir für Sie der richtige Ansprechpartner.
Die wichtigste Unterscheidung ist die Differenzierung zwischen der ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung und der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung. Bei Ersteren wird unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt, eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Da diese eine besonders einschneidende Wirkung hat, ist eine solche Kündigung nur im Ausnahmefall bei „besonders wichtigem Grund“ möglich. Ob ein solcher Grund in Ihrem Fall gegeben ist, lässt sich durch eine Überprüfung Ihrer Unterlagen klären. Wir beraten Sie des Weiteren über Ihre Möglichkeiten, sich gegen die Kündigung zu wehren.
Als besondere Kündigungsformen existieren ferner:
- Änderungskündigung: Das Arbeitsverhältnis wird gekündigt unter dem gleichzeitigen Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten
Bedingungen fortzusetzen, sofern sich der Arbeitnehmer mit den geänderten Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt. - Druckkündigung: Der Arbeitgeber kündigt den Arbeitnehmer, weil auf ihn von Seiten Dritter Druck zur Kündigung des Arbeitnehmers ausgeübt wird.
- Verdachtskündigung: Kündigungsgrund ist der Vertrauensverlust durch den bloßen Verdacht, dass der Arbeitnehmer für den Vorfall verantwortlich ist.
Bei diesen Kündigungsarten bestehen besondere Voraussetzungen, um überhaupt eine wirksame Kündigung aussprechen zu können. Um Ihnen optimalen Schutz zu garantieren, sichern wir Ihnen eine umfassende rechtliche Beratung zu. Beachten Sie, dass im Fall, dass nicht im Rahmen der dreiwöchigen Frist Klage erhoben wird, die unwirksame Kündigung sonst als wirksam behandelt wird!
Sie wollen übe eine Abfindung verhandeln, oder Sie bekommen eine Abfindung von Ihrem Arbeitgeber angeboten?
Eine Abfindung wird Ihnen von Ihrem Arbeitgeber meist dann angeboten, wenn er den Arbeitsvertrag möglichst schnell lösen will und dies durch eine Kündigung nicht wirksam tun könnte. Sie können auf der anderen Seite eine Abfindung geltend machen, wenn Sie kein Interesse mehr an einem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses haben. Dies ist insbesondere auch im Rahmen einer Kündigungsschutzklage möglich. Eine Abfindung heißt jedoch zwingend den Verlust des Arbeitsplatzes. Wichtig ist daher, dass Sie Ihren „Wert“ kennen und die Situation Ihres Arbeitsverhältnisses richtig einschätzen können. Geben Sie sich nicht vorschnell mit einer angebotenen Summe zufrieden, ohne die Beweggründe dahinter zu kennen! Abfindungen sind häufig ein Ergebnis von Verhandlungen. Nehmen Sie sich die Zeit.
Mit uns an Ihrer Seite haben Sie einen verlässlichen und starken Verhandlungspartner, der Ihre Interessen auf rationale Weise vertritt.
Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch den das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird. Ein Aufhebungsvertrag ist keine „leichtere Kündigung“. Jedenfalls nicht für Sie als Arbeitnehmer. Lassen Sie sich daher nicht unter Druck setzen oder durch Sonderzahlungen locken, sondern nehmen Sie sich die Zeit, arbeitsrechtlichen Rat einzuholen. Mit einem Aufhebungsvertrag sind steuerrechtliche und sozialrechtliche Folgen verbunden. Es droht die Verhängung einer Sperrfrist durch die Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld für in der Regel 12 Wochen ruht. Sie bekommen daher kein Arbeitslosengeld ausgezahlt.
Besonderheiten ergeben sich, wenn eine Abfindung gezahlt werden soll. Diese ist dann im Einzelfall jedoch zu versteuern.
Eine Abmahnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Möglich ist sie grundsätzlich nur, wenn ein steuerbares Verhalten gerügt wird: Das heißt, Sie können nur für ein Verhalten abgemahnt werden, das Sie künftig auch ändern können. Eine Abmahnung ist ein milderes Mittel gegenüber der Kündigung. Ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung kann eine verhaltensbedingte Kündigung nur im Ausnahmefall erfolgen. Dies heißt jedoch nicht, dass Ihnen demnächst eine Kündigung droht. Vielmehr möchte Ihr Arbeitgeber Ihnen deutliche machen, dass Sie ihr Verhalten ändern müssen. Wesentliche Bestandteile einer Abmahnung ist daher eine Rüge des Verhaltens, sowie die Warnung, dieses künftig zu unterlassen, da sonst arbeitsrechtliche Folgen drohen. Fehlt eine der Voraussetzung, liegt eine bloße Rüge oder Belehrung vor. Wurde Ihnen eine Abmahnung erteilt, gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich gegen diese zu wehren. Dies kann im Wege einer Gegendarstellung, einer Klage, sowie der Einschaltung des Betriebsrates erfolgen. Ob in der jeweiligen Situation ein Tätigwerden erforderlich ist und welcher Weg den größten Erfolg verspricht, ist eine Prüfung des Einzelfalls.
Hierbei stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
Mutterschutz heißt Sonderkündigungsschutz. Für bestimmte Personengruppen existiert ein Sonderkündigungsschutz aufgrund der besonderen Lage, in der sie sich befinden. Schwangeren und Müttern bis 4 Monate nach der Entbindung kann daher nicht gekündigt werden. Ein besonderer Kündigungsschutz besteht darüber des Weiteren für Betriebsratsmitglieder, ab Verlangen der Elternzeit und Schwerbehinderte. Aber auch diese besonderen Rechte unterliegen gewissen Voraussetzungen, um Wirkung zu entfalten.
Um Ihre Rechte daher optimal durchsetzen zu können, kontaktieren Sie uns bitte.
Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Das Zeugnis muss gewisse Voraussetzungen erfüllen, um als vollwertig zu gelten:
- Das Zeugnis muss in ordentlicher Form vorliegen, sowie frei von Rechtschreib- oder Grammatikfehlern sein, und ordnungsgemäß unterschrieben sein.
- Zwingender Inhalt ist die Beschreibung der Tätigkeit des Arbeitnehmers.
- Zu achten ist auf eine klare und verständliche Formulierung. Hierbei ist zu beachten, dass sich eine gewisse „Zeugnissprache“ eingebürgert hat, gerade was die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung des Arbeitnehmers betrifft.
- Bei diesen Floskeln muss genau darauf geachtet werden, dass im Ergebnis unterschwellig keine negativen Aussagen gemacht werden oder dass diese durch das Weglassen bestimmter Floskeln ausgedrückt werden. Diese Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein.
Den Anspruch auf ein Zeugnis können Sie, wie auch den Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses gerichtlich durchsetzen. Wir helfen Ihnen dabei.
Für Mobbing existiert aufgrund der Vielfältigkeit keine genaue Definition. Im Ergebnis wird durch verschiedene Handlungsweisen psychischen Druck auf einen Arbeitnehmer ausgeübt. Ziel muss nicht immer sein, den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Mobbing ist zum Beispiel denkbar durch verbale Attacken, sexuelle Belästigung, Ausgrenzung oder Diskriminierung. Der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht bei Mobbing am Arbeitsplatz zum Eingreifen verpflichtet. Oft gerät der Arbeitgeber hier jedoch schnell an seine Grenzen oder ist selbst (Mit-)Ursache des Mobbings.
Wir beraten Sie gerne über die verschiedenen Handlungsformen die Sie haben, um sich gegen diese Situation zur Wehr zu setzen oder sich ihr zu entziehen.
Wir beraten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Daher wissen wir, worauf wir bei der Erstellung von Arbeitsverträgen, Befristungen, Kündigungen, usw. zu achten haben. Aufgrund der stetigen Wandlungen im Arbeitsrecht und dem starken Arbeitnehmerschutz kann es für Arbeitgeber daher schwer sein, sich in rechtlichen Fragen zurecht zu finden.
Bitte sprechen Sie uns daher an!
Familienrecht
Bei einer Scheidung ist es gesetzliche Voraussetzung, dass zumindest einer der Ehepartner anwaltlich vor Gericht vertreten ist. Der andere Teil muss dann nicht anwaltlich vertreten sein, wenn er der Scheidung lediglich zustimmt. Aufgrund der großen Komplexität und der Rechtsfolgen einer Scheidung ist es jedoch empfehlenswert, dass sich auch der andere Teil anwaltlichen Rat holt. So können Sie sich sicher sein, dass Sie optimal beraten sind und eine Scheidung fachlich und schnell abgewickelt werden kann.
Nachfolgende Rechtsfolgen können außerdem auf Sie zukommen:
Regelung des Unterhalts für den Partner und für die Kinder, das Sorgerecht, Haushaltsgegenstände und Ehewohnung, Namensrecht, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, etc.
Mit uns an Ihrer Seite sind Sie aufgrund unserer fachlichen Spezialisierung optimal beraten.
Bei der Frage des Unterhalts ist zwischen dem Trennungs- und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden. Es ist darauf zu achten, dass der eine Teil nicht zu viel zahlt, und der andere Teil nicht zu viel erhält. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Düsseldorfer Tabelle, welche eine zentrale Rolle bei der Einordnung der Ansprüche spielt. Wir beraten Sie dabei, ob Ihnen Unterhalt zusteht, bzw. ob Sie unterhaltszahlungsverpflichtet sind.
Bei uns erhalten Sie Auskunft darüber, welche Voraussetzung für eine Unterhaltspflicht erfüllt sein müssen.
Wichtiges Thema ist auch der Unterhalt für die Kinder: nach einer Trennung will man die finanzielle Versorgung der Kinder sicherstellen. Bei der Einordnung des Anspruchs hilft auch hier die Düsseldorfer Tabelle. Grundsätzlich leistet der Elternteil, bei dem die Kinder ihren festen Wohnsitz haben, dadurch seinen Teil zum Unterhalt der Kinder. Der andere Elternteil ist dann zum barunterhalt verpflichtet. Wichtig ist auch, dass auch für über 18- jährige Kinder ein Unterhaltsanspruch in Frage kommen kann. Ein wichtiger Stichpunkt hierbei ist der „Ausbildungsunterhalt“.
Wir helfen Ihnen, im Interesse von Ihnen und Ihren Kindern, in der Durchsetzung dieser Ansprüche.
Das Sorgerecht beinhaltet die Personen- und die Vermögenssorge des Kindes. Dies steht grundsätzlich beiden Elternteilen zu, egal ob diese verheiratet sind oder nicht. Eine Änderung des gemeinsamen Sorgerechts in das alleinige Sorgerecht geschieht erst auf Antrag beim Familiengericht und wenn dies dem Wohl des Kindes zuträglich ist. Ein solches Verfahren kann mit dem Scheidungsverfahren verbunden werden.
Treffen die Ehegatten keine anderen Bestimmungen, so sind sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Dies bedeutet nicht, dass vom Tag der Ehe an, alles was erworben wird, gemeinsames Vermögen ist: Vielmehr erwirbt jeder Ehegatte weiterhin eigenes Vermögen. Bei Scheidung und Tod ist der Zugewinn dann auszugleichen: derjenige, der während der Ehezeit den höheren Zugewinn, sprich den höheren Vermögenszuwachs erworben hat, hat den anderen Teil auszugleichen, sog. „Ausgleichsanspruch“. Stichtag für die Bewertung des Anfangs- und Endvermögens ist der Tag der Eheschließung, bzw., der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugeht. Wichtig ist, was in den Zugewinn gezählt werden kann, bzw. was „am Zugewinn vorbei“ in das eigene Vermögen des Ehegatten fällt, sowie die optimale Aufstellung des Anfangs- und Endvermögens des jeweiligen Ehegatten.
Bitte zögern Sie nicht, uns hierzu zu kontaktieren.
Der Versorgungsausgleich regelt den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden in der Regel hälftig ausgeglichen. Bei einer Ehezeit von unter drei Jahren wird der Ausgleich nur auf Antrag ausgeführt. Bei einer Ehezeit von über drei Jahren geschieht dies von Amts wegen. Sollten Sie in irgendeiner Form auf einen Ausgleich verzichtet haben, beispielsweise in einem Ehevertrag, so bedarf sie einer besonderen Prüfung: das Gesetz sieht hier sehr strenge Maßstäbe vor, unter denen man auf den Versorgungsausgleich verzichten kann.
Nach einer Trennung stellt sich schnell die Frage, was mit dem bisherigen Zuhause der Familie geschieht. Grundsätzlich kann das Trennungsjahr auch in einer gemeinsamen Wohnung vollzogen werden. Für die Zukunft bedarf es jedoch einer klaren Regelung:
- wer ist künftig Eigentümer bzw. Mieter der Wohnung?
- Wer muss ausziehen?
- Ist der eine Ehegatte alleiniger Mieter und kann einseitig kündigen?
- Ist daher ein gerichtliches Kündigungsverbot erforderlich?
Dies sind Fragen, die im Einzelfall sehr schnell auftreten können, und sofortigen Handlungsbedarf begründen können. Zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren!
Mietrecht
Grundsätzlich kann ein Mietvertrag auch mündlich abgeschlossen werden. Um Streitigkeiten, Beweisschwierigkeiten und auch Unklarheiten zu vermeiden, raten wir jedoch beiden Seiten zur schriftlichen Form. Das Gesetz sieht gewisse Regelungen vor, von denen der Vermieter nicht zu Lasten des Mieters abweichen darf. Auch wird dieses Rechtsgebiet stark von der Rechtsprechung mitbestimmt. Dies betrifft vor allem die Bereiche der „Klauseln im Mietvertrag“, zum Beispiel die Möglichkeit, Schönheitsreparaturen auf den Mieter zu verlagern, die Möglichkeit Untermieter auszuschließen, Duschzeiten zu bestimmen oder Haustiere zu halten. Weitere Besonderheiten ergaben sich bei Gewerberaumvermietungen.
Der perfekte Mietvertrag ist aber kein Wunschtraum: mit uns an Ihrer Seite helfen wir Ihnen, Ihre Interessen – ob als Mieter oder Vermieter optimal durchzusetzen. Wir beraten Sie, welche Klauseln in Ihrem Mietervertrag gültig sind oder wie Sie ungültigen Klauseln zur Gültigkeit verhelfen können.
Eine Kündigung muss, egal ob vom Mieter oder Vermieter, grundsätzlich schriftlich erfolgen. Kündigt der Mieter einen unbefristeten Mietvertrag, so darf er dies ohne Angabe eines Grundes unter Einhaltung der gesetzlichen, bzw. der vertraglichen Kündigungsfristen tun. Ein Mietvertrag ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine befristete Regelung muss vertraglich und schriftlich vereinbart sein. Eine Besonderheit besteht bei mündlich geschlossenen Verträgen: diese gelten auf unbestimmte Zeit geschlossen. Bei befristeten Mietverträgen ist eine Kündigung nur außerordentlich, unter Angabe eines „wichtigen Grundes“ möglich. Grund dafür ist, dass das Mietverhältnis grundsätzlich mit Ablauf der Befristung enden soll. Kündigt der Vermieter, so bedarf es bei einem Wohnraummietverhältnisses der Angabe eines gesetzlichen Grundes, sonst ist diese unwirksam. Ebenso ist der Vermieter an die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gehalten. Eine außerordentliche Kündigung, ohne Einhaltung der Kündigungsfristen, ist möglich, wenn dem Vermieter eine Fortführung des Mietvertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Wichtigster Grund ist der Rückstand von Mietzahlungen.
Häufiges Reizthema betrifft den Bereich der Investitionen in die Mietsache, noch während der Mietdauer oder nach Beendigung des Mietverhältnisses. Grundsätzlich ist der Vermieter zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der Mietdache auch während der Mietdauer verpflichtet. Dies gilt grundsätzlich unabhängig der anfallenden Kosten. Jedoch werden in Mietverträgen Kleinreperaturen oder Schönheitsreparaturen häufig auf den Mieter abgewälzt, an diese Klauseln sind hohe Anforderungen zustellen. Oft investiert der Mieter jedoch auf eigene Rechnung in die Mietsache. Kommt es dann zum Auszug aufgrund Kündigung, wirft dies häufig die Frage auf, ob der Mieter für die angefallenen Kosten einen Ersatzanspruch hat.
Hier empfiehlt sich die Zuziehung eines Rechtsanwalts.
VERKEHRSRECHT
Verkehrsrecht
Das Verkehrszivilrecht umfasst den Bereich der Schadenersatzansprüche, die bei einem Unfall als Unfallbeteiligter, sei es als Auto-, Motorrad-, Fahrradfahrer oder Fußgänger, entstanden sind. Hierbei kommen vor allem die Schäden am eigenen Fahrzeug und der eigenen Person in Betracht. Neben Sachschäden stellt sich daher insbesondere auch die Frage der Personenschäden, sowie des Schmerzensgeldes. Aus einem Unfall erwachsen viele Folgeansprüche, wie Reparaturkosten, Arztbehandlungen und Mietwagenkosten. Wir stehen Ihnen beratend zur Seite und führen in Ihrem Namen die notwenige Korrespondenz mit Versicherungen und Gegnern, beauftragen Gutachter und prüfen Ihre Ansprüche.
Wichtig: bei einem unverschuldeten Unfall übernimmt der Gegner Ihre Rechtsanwaltskosten.
Bei einem Unfall ist nur eines wichtig: Erste Hilfe.
Sichern Sie die Unfallstelle, setzen Sie einen Notruf ab, leisten Sie erste Hilfe.
Schnell stellt sich die Frage: wie hoch ist mein Schaden? Dies kann in der Regel nur ein Gutachten bestimmen. Hierbei stellt sich dann auch heraus, ob ein „wirtschaftlicher Totalschaden“ vorliegt: ob der Zeitwert Ihres Autos eine Sekunde vor dem Unfall niedriger ist, als der jetzige Schaden am Auto nach dem Unfall. Wichtig ist weiterhin, welchen Wert Ihr Auto nach dem Unfall noch auf dem Markt hat. Auch dies klärt ein Gutachten. Hiervon hängt ab, wie viel Sie vom Gegner als Schaden verlangen können. Was, wenn mein Auto nicht mehr Fahrbereit ist? Ist Ihr Auto nicht mehr in fahrbereitem, verkehrssicherem Zustand, so ist eine Reparatur, bzw. ein Verkauf unumgänglich.
Sie haben jedoch unter Umständen einen Anspruch auf einen vergleichbaren Ersatzwagen, bzw. auf den Geldwert des Anspruchs.
Sind Sie aufgrund des Unfalls arbeitsunfähig krank geschrieben, so kommen auf Ihren Gegner die Lohnersatzansprüche Ihres Arbeitgebers zu. Bei Personenschäden haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies hängt von der Schwere und Dauer Ihrer Verletzungen ab. Hierzu ist eine gewisse ärztliche Dokumentation nötig. Wir beraten Sie im Schadensfall!
Je nach Einzelfall kann dies eine berechtigte Frage sein: Muss ich mein Auto reparieren lassen, und muss ich in eine Vertragswerkstatt? In einzelnen Fällen kann eine Nichtdurchführung der Reparatur Ihren Anspruch auf Schadenersatz mindern. In anderen Fällen sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, Ihr Auto reparieren zu lassen, solange dieses verkehrssicher ist. Dennoch behalten Sie Ihren Anspruch auf Schadenersatz! Ein wichtiger Punkt kann auch die Wahl der Werkstatt sein: Grundsätzlich besteht für Sie die freie Wahl, ob Sie zu einer Vertragswerkstatt wollen oder zu einer freien Werkstatt. Besonderheiten ergeben sich dann, wenn Sie die Reparatur selbst durchführen wollen.
Wir beraten Sie, was in Ihrem Einzelfall für Möglichkeiten bestehen.
Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist eine Ordnungswidrigkeit. Auf unserer Seite können Sie den dazugehörigen Bußgeldkatalog einsehen. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einer anderen verkehrsrechtlichen Überschreitung erhalten Sie einen Bußgeldbescheid. Rechtsfolgen können Geldbußen, Punkte in Flensburg oder/und ein Fahrverbot sein. Es besteht die Möglichkeit gegen den Bescheid Einspruch zu erheben, um zu verhindern, dass dieser rechtskräftig und damit vollstreckbar wird. Dies hat in der Regel in einer 14- tägigen First ab Zustellung zu erfolgen! Dieser kann aus verschiedensten Umständen erfolgreich sein: weil Sie nicht der Fahrer bei der Messung selbst waren, weil die Geschwindigkeitsmessung nicht ordnungsgemäß war oder die Messung selbst nicht ordnungsgemäß erfolgte.
Dies sind Gesichtspunkte, die oft erst nach der Durchsicht der vom Rechtsanwalt angeforderten Ermittlungsamte offenbart werden.